ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, u.a., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden, sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Sofern der Käufer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, gelten sie als von ihm angenommen, und zwar spätestens mit dem Empfang der Ware.

1. Angebote:

Alle Angebote verstehen sich auf umgehende Zusage, im Übrigen freibleibend, bei Lagermaterial Zwischenverkauf vorbehalten.

2. Auftragsannahme:

Bestellungen nehmen wir schriftlich oder telefonisch entgegen. Bestellungen und Angebote werden nur verbindlich und damit Vertragsgegenstand, wenn Sie durch eine schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber den Kunden bestätigt werden. Um Falschlieferungen aufgrund von Übermittlungsfehlern o. ä. weitestgehend auszuschließen, ist unser Kunde verpflichtet, die Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt zu prüfen.

3. Lieferzeit:

a) Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und für uns unverbindlich, soweit sie vom Vorlieferanten nicht eingehalten werden. Sie beginnen nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind gestattet.

b) Bei Lieferverzug steht uns eine angemessene Nachfrist zu. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich, soweit die Lieferung nicht erfolgt ist.

c) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß im Verzug ist.

d) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die das Geschäft wesentlich behindern oder unmöglich machen (z.B. Feuer, Kolben- oder Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Behinderung bei uns oder bei Dritten, von deren Mitwirkung unsere Lieferung abhängig ist, eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten, oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Zur nachträglichen Unterbringung des Auftrages bei einem Vorlieferanten oder zur Benutzung eines anderen als von uns vorgesehenen Weges sind wir nicht verpflichtet.

4. Zahlungsbedingungen:

a) Die Zahlung hat, sofern nicht anderes vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Soweit Ausnahmsweise Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind, hinsichtlich derer, dem Käufer kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zustand.

b) Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer insoweit zu, als es aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

c) Mindert sich die Kreditwürdigkeit des Käufers, so sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller unserer Forderungen zu verlangen und schon gelieferte Ware zurückzunehmen. Soweit wir noch nicht geliefert haben, können wir nach unserer Wahl die Lieferung von einer Anzahlung oder Vorauszahlung des ganzen Kaufpreises abhängig machen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

d) Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig. Verzugszinsen werden in Höhe der Kosten berechnet, die uns durch Kreditinanspruchnahme bei den Kreditinstituten entstehen.

e) Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechselprolongationen werden grundsätzlich nicht vorgenommen. Wir sind jederzeit berechtigt, mit Verpflichtungen anderer Firmen unserer Gruppe aufzurechnen.

f ) Zahlungseingängen werden grundsätzlich auf die ältesten Forderungen angerechnet.

5. Eigentumsvorbehalt:

a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (z.B. aus sogenannten Umkehrwechsel), auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Sinne von a).

c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. d) bis f) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

e) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerrufsrecht nur in den in d) genannten Fällen Gebrauch zu machen. Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken, ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, es sei denn, er erlangt endgültig den Gegenwert der Forderung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selber tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

f) Zahlt der Abnehmer des Käufers mit Scheck, geht das Eigentum daran auf uns über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus zustehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß der Käufer sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt. Er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.

g) Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

h) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich informieren.

i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Preise:

Die Preise gelten - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - ab Werk, ohne Verpackung, Verladung oder Zoll zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen und Abgaben gelten als vereinbart. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Bundes- Länder- und sonstige Steuern, Frachten oder deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar betroffen und versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern keine Bestimmung entgegensteht. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer ist berechtigt, bei einer ab einer Dauer zwischen Vertragsabschluss und Lieferzeitpunkt liegenden Vertragslaufzeit von über 4 Wochen bei Preissteigerungen insbesondere für das verwendete Material den Kaufpreis im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren anzupassen. Legierungszuschläge für Edelstähle sowie Metallnotierungen für FE- und NE- Metalle sind Tagesnotiert und werden nach dem am Tag der Lieferung gültigen Rohstoffpreisen bzw. Kursen berechn

7. Güten, Maße und Normen

a) Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Die Verwendung der Normen dient lediglich der Warenbeschreibung und nicht als Zusicherung von Eigenschaften.

b) Bei Bestellung von Teilen mit nachträglicher Behandlung oder Veredlung der Oberfläche durch den Kunden bzw. dessen Auftraggeber oder einer vom Kunden bzw. dessen Auftraggeber beauftragten Firma ist dies bereits bei der Anfrage, spätestens aber bei der Bestellung schriftlich zu vermerken.

c) Bereits Oberflächenveredelte Materialien welche durch den Kunden beigestellt werden bzw. Teile aus durch uns gestellten Material wo der Kunde besonderen Wert auf die Oberfläche legt werden nach besten Wissen und Gewissen weiterverarbeitet. Kleinere Farbabweichnungen und Oberflächenschäden behalten wir uns vor.

8. Versand und Gefahrenübergang:

a) Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

b) Der Versand erfolgt für Rechnung des Käufers. Mit Übergabe an einen Frachtführer oder Spediteur, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr -auch bei frei Baustelle oder Lager - auf den Käufer über. Die Wahl der Beförderung in offenen oder geschlossenen Wagen bleibt uns vorbehalten. Lademittel (Paletten, Unterlagshölzer, Behälter usw.) verwenden wir auf Gefahr des Käufers gegen besondere Leihgebühr oder Erstattung der uns selbst entstehenden Kosten, im Falle der Leihe sind Lademittel auf Gefahr und Kosten des Käufers zurückzusenden. Für Fehlfrachten haften wir nicht. Für Waren, welche durch Fuhrwerke vom Lager des Vorlieferanten abgeholt werden, berechnen wir die vom Vorlieferanten verlangte Abholgebühr, die mit dem Abschluß als vereinbart gilt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten.

c) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind Abrufe und Sondereinteilung etwa gleichmäßig über die Abschlußzeit zu verteilen und abzunehmen.

d) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder diese im Freien zu lagern. Wir tragen dann keine Verantwortung für Rost oder Beschädigung. Der Käufer hat alle durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Haupt- und Nebenkosten zu tragen.

9. Gewährleistung:

Für Mängel, zu den auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir wie folgt:

a) Für Herstellungsfehler oder Mangelhaftes Material des Vorlieferanten wird die Gewährleistung durch den Verkäufer ausgeschlossen. Etwa bestehende unabdingbare gesetzliche Gewährleistungsrechte des Kunden werden hierdurch nicht berührt.

b) Sofern unser Vorlieferant gegenüber dem Käufer eine Gewährleistung übernimmt, ist die Übernahme einer Gewähr durch uns ausgeschlossen.

c) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber oder seinen Beauftragten, an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens unseres Lagers. Der Käufer führt unverzüglich nach Eingang der bestellten Ware eine Wareneingangskontrolle durch und überprüft die Ware, insbesondere, auf die Identität der Ist-Beschaffenheit zur bestellten Soll-Beschaffenheit. Hierfür kann der Käufer vom Verkäufer Werks- und Materialzeugnisse anfordern. Unterlässt der Käufer die unverzügliche Wareneingangskontrolle, ist die Geltendmachung von Mängeln, welche auf die Abweichung der gelieferten zur bestellten Ware gestützt werden, ausgeschlossen.

d) Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich nach Beendigung der Wareneingangskontrolle oder nach dem Entdecken unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind spätestens nach Ablauf einer Woche seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Abnahme feststellbar sind. Trotz einer grundsätzlichen Berechtigung der Mängelrüge sind wir zur Gewährleistung solange nicht verpflichtet, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

e) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware, stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.

f) Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.

g) Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich die Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche

h) Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

i) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), es sei denn, der Käufer sollte durch zugesicherte Eigenschaften gerade gegen derartige Schäden abgesichert werden.

j) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung:

a) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenso Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend.

b) Alle Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrenübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbarte Verjährungsfrist kürzer ist.

c) Die Haftung ist auf die Höhe des Auftragsvolumens beschränkt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Lager. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten, auch im Scheck- und Wechselprozeß sowie Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Firmensitz, jedoch können wir den Besteller/Käufer auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

12. Teilunwirksamkeit:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die anderen Bedingungen im übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, daß die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

Friedersdorf, 01. Januar 2003